In Nordrhein-Westfalen und in anderen Bundesländern ist die Befugnis der Fischereiausübung grundsätzlich an die erfolgreiche Ablegung einer Fischerprüfung gebunden (vgl. § 31 Abs. 3 LFischG). Die Fischerprüfung wird nach den Vorschriften der Fischerprüfungsordnung bei den unteren Fischereibehörden abgelegt, in den meisten Fällen zweimal im Jahr. Jährlich werden in Nordrhein-Westfalen etwa 16.000 Fischerprüfungen durchgeführt. Davon bestehen rund 90 % der Prüflinge im ersten Anlauf.
Die Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) ist Ende 1997 geändert worden und am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. Belange des Natur- und Artenschutzes wurden stärker berücksichtigt. Völlig überarbeitet wurde der praktische Prüfungsteil. Neben der Einführung eines Punktesystems für das Zusammenbauen/Zusammenstellen des Angelgerätes mit Zubehör wird nunmehr in Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland die Fischartenkenntnis anhand von Bildtafeln überprüft.
Auf mindestens vier von sechs nach dem Zufallsprinzip gezogenen Bildtafeln müssen die Prüflinge die abgebildete Art richtig erkennen. Im Übrigen bleibt es trotz einiger Änderungen bei Inhalt und Gliederung beim MultipleChoice-Verfahren im schriftlichen Prüfungsteil mit jeweils einer richtigen Lösung für jede Frage.
Kenntnisse der Fischereiausübung sollen Tierschutzkenntnisse zum schonenden Umgang mit der Kreatur einschließen. Deshalb besteht in Nordrhein-Westfalen die grundsätzliche Pflicht, vor Erwerb eines Fischereischeins eine Fischerprüfung abzulegen. Die Fischerprüfung ist als Sachkundenachweis im Hinblick auf die von der Tierschutzseite geforderte fachliche Qualifikation anerkannt.
Die Gebühren für die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung (ohne Vorbereitungslehrgänge etc.) belaufen sich auf ca. 30,- € pro Prüfling.
Download:
Prüfungsfragen für das Land NRW
Quelle: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW







